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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der GERUTEC GmbH für die Lieferung von Maschinen auf Grundlage der VDMA- Bedingungen

Zur Verwendung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen der Firma GERUTEC GmbH (kurz GERUTEC genannt) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  2. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art- auch in elektronischer Form - behält GERUTEC alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. GERUTEC verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  3. Bei der Erstellung der Zuführanlage werden alle aufgeführten Werkstückabmessungen berücksichtigt. Die Funktionsfähigkeit der Anlagen setzt die Einhaltung der bei der Beauftragung zur Verfügung gestellten Werkstückabmessungen voraus. Evtl. notwendige Nacharbeiten für Teiletypen, welche uns nicht in ausreichender Menge für Versuchszwecke zur Verfügung stehen, sind im Lieferumfang nicht enthalten und werden nach Aufwand berechnet. Für das Zusammenspiel unserer Anlage(n) mit vor- oder nachgeschalteten Einrichtungen, die nicht Bestandteil unseres Lieferumfangs sind, übernehmen wir keine Gewährleistung.
  4. Die Anlagen sind nur für die sortenreine Befüllung ausgelegt. ln der Anlage wird keine Werkstückkontrolle durchgeführt.
    Schlecht- oder Falschteile sowie Verschmutzungen beeinträchtigen die Funktion der Einrichtung und müssen vermieden werden.
    Ausschließlich saubere, trockene und vollständig geformte, sowie antistatische und unmagnetische Werkstücke, ohne Fremdteile, eignen sich zur störungsfreien Zuführung. Evtl. auftretende Störungen müssen vom Maschinenbediener manuell beseitigt werden.
    Hinweis: Die Teile müssen öl- und fettfrei, sowie maßhaltig, trocken und sauber sein. Teile dürfen nicht statisch oder magnetisch geladen sein. Nicht maßhaltige Teile, Fremdteile und Späne können zu Störungen und I oder Schäden an der Anlage führen!

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung "ab Werk", jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung über den Kauf von Maschinen wie folgt zu leisten:
    • bis EUR 10.000,00 + MwSt.
      Innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen rein netto.
    • über EUR 10.000,00 + MwSt.
      50% bei Auftragsbestätigung und Bereitstellung des Maschinenlayouts gegen Anzahlungs-rechnung, innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
    • 40% nach erfolgreicher Abnahme bei uns im Hause und Meldung der Lieferbereitschaft an unseren Endkunden, innerhalb Deutschlands
    • 10% nach erfolgreicher interner Freigabe beim Endkunden innerhalb Deutschlands.
  3. Rechnungen über Reparaturleistungen oder Servicearbeiten sowie über Ersatzteil-lieferungen sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.
  4. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich auf dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Ab Verzugseintritt können wir Verzugszinsen in Höhe von n e u n Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Unser Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 5% p.a., verlangen zu können, bleibt unberührt.
  7. Haben wir zusätzlich zur Lieferung auch Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes übernommen, erfolgt die Lieferung an den Montageort ebenfalls auf Kosten des Bestellers. Der Besteller trägt neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten und Spesen des Montagepersonals.
  8. Soweit wir Schulungsleistungen durchführen, gilt unsere zum Zeitpunkt der Durchführung der Schulung gültige Preisliste, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Auftraggebers.
  9. Gebühren im Auslandszahlungsverkehr gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Um den angestrebten Liefertermin einhalten zu können, müssen uns spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung folgende Unterlagen bzw. Werkstücke zur Verfügung gestellt werden:
    • Originalwerkstücke (in der geforderten Menge),
    • aktuelle Teilezeichnungen (Dateiformat- DWG I DXF I STEP).
    Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig beigestellt werden, können wir die Einhaltung des Liefertermins nicht verbindlich zusagen.
  2. Die Lieferzeit bzw. der Abnahmetermin ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Eine Lieferfrist oder ein Abnahmetermin gelten nur annähernd, sodass ein Überschreiten von bis zu 6 Wochen noch rechtzeitig ist. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung sowie gegebenenfalls die Vorbereitungen für die Aufstellung und Montage erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit GERUTEC die Verzögerung zu vertreten hat. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Voraussetzung dafür ist, dass wir rechtzeitig entsprechende Deckungsgeschäfte in ausreichendem Umfang abgeschlossen haben. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
  4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. GERUTEC wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  7. Im Falle von Lieferverzug haftet GERUTEC nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei das Recht zur Selbstvornahme bzw. durch Beschaffung von Dritten gemäß VII. 2. eingeschränkt ist.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Wenn GERUTEC das Transportunternehmen beauftragt, treten wir vorab sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäßen Lieferung gegen das Speditionsunternehmen an den Besteller ab. Wir haften nur dafür, bei der Auswahl des Speditionsunternehmens sorgfältig gehandelt zu haben.
  2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, können wir vom Besteller nach Fertigstellung der Montage oder Aufstellung des Liefergegenstandes unverzüglich die Abnahme der Lieferung verlangen. Geschieht dies nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Liefergegenstand in Gebrauch genommen wird. Der Besteller darf die Abnahme bzw. die Annahme der Lieferung nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. GERUTEC verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  4. Sobald GERUTEC einen Auftrag bestätigt hat, ist ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung möglich.
  5. Die Montage und Inbetriebnahme der gelieferten Geräte/Anlagen sowie deren Adaption an oder in die Anlagen des Bestellers erfolgt auf Wunsch durch GERUTEC gegen Berechnung nach Aufwand entsprechend den gültigen Montagekostensätzen.
  6. Die Haftung für bereits bei Gefahrübergang vorhandene Sachmängel verjährt 12 Monate nach Lieferung bei einschichtigem Betrieb. Von der Sachmangelhaftung ausgeschlossen sind Verschleißteile. Für die von uns eingesetzten Zukaufteile gilt die Sachmangelhaftung unseres Vorlieferanten.
  7. Die Dokumentation der gelieferten Geräte und Anlagen erfolgt in 1-facher Ausführung in deutscher Sprache gemäß unserer Standards, ohne Ersatz- und Verschleißteilzeichnungen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. GERUTEC behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
  2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er GERUTEC unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GERUTEC zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  4. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt GERUTEC vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Sach- und Rechtsmängel

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet GERUTEC unter Ausschluss weiterer Ansprüche- vorbehaltlich Abschnitt VII -Gewähr wie folgt:

Sachmängel:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit GERUTEC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei GERUTEC sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, nach vorheriger Rücksprache den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt GERUTEC - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteiles, einschließlich des Versandes.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn GERUTEC – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt Vll.2. dieser Bedingungen.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, schädigende Umwelteinflüsse- sofern sie nicht von GERUTEC zu verantworten sind.
  6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel:

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird GERUTEC auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
    Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    Darüber hinaus wird GERUTEC den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Die in Abschnitt Vl.7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt Vll.2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
    • der Besteller GERUTEC unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller GERUTEC in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw.
    • uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt Vl.7. ermöglicht,
    • GERUTEC alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlichen Regelungen, vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und Vll.2. entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet GERUTEC -aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers I der Organe oder leitender Angestellter,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • bei Mängeln, die GERUTEC arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
    • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GERUTEC auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GERUTEC auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers- aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2.a- e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software, einschließlich ihrer Dokumentationen, zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright - Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei GERUTEC bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Soweit die Software nicht von uns hergestellt ist, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Im Falle von Mängeln der Software tritt GERUTEC sämtliche Ansprüche, die ihr gegen den Softwarehersteller zustehen, an den Besteller ab. Der Besteller muss Mängel der Software zunächst gegen den Softwarehersteller geltend machen und nur, wenn Ansprüche gegen den Hersteller nicht betreibbar sind, haftet GERUTEC subsidiär. Die Pflicht zur Lieferung von Updates oder Upgrades der Software besteht nicht.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Gültigkeit

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen GERUTEC und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GERUTEC und dem Besteller ist Spaichingen. GERUTEC ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  3. Diese Lieferbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen ab August 2017, und zwar solange, bis sie durch eine neue Fassung ersetzt werden.

XI. Datenschutz

GERUTEC speichert und verarbeitet zur Geschäftsabwicklung notwendige personenbezogene Daten der Besteller. Wir sind auch berechtigt, diese Daten im Rahmen eines Auftrages von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen.